Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen (AGB)

I. Allgemeines

  1. Nachfolgende Bedingungen der Fa. JuBe-Electric GmbH (nachfolgend JuBe genannt) gelten für alle Verträge, die zwischen JuBe und dem Vertragspartner (nachfolgend Kunde genannt) abgeschlossen werden.
  2. Es gelten ausschließlich unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen mit denen sich unser Kunde bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Besteller bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen erteilt, so gelten auch dann nur unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.
  3. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestandteile in den übrigen Teilen verbindlich. Dies gilt nicht wenn die Festhaltung an dem Vertrag für JuBe oder den Kunden eine unzumutbare Härte darstellen würde.

II. Umfang und Preis

  1. Umfang und Preis der Lieferungen werden durch schriftliche Auftragsbestätigung von JuBe bestimmt. Nebenvereinbarungen sind erst verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt wurden.
  2. Alle Angebote sind freibleibend. Zwischenverkauf vorbehalten.
  3. Technische Änderungen bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

III. Lieferung/Gefahrenübergang

  1. Leistungsort für die Lieferung ist der Ort des Lieferwerkes oder Lagers von JuBe.
  2. Die Lieferfristen werden nach bestem Gewissen angegeben, sind jedoch ohne Gewähr. Hinsichtlich der Frist für die Lieferungen und Leistungen sind die schriftlichen Erklärungen von JuBe maßgebend. Allein die Nichteinhaltung angegebener Lieferfristen berechtigt den Kunden noch nicht zum Rücktritt oder zur Forderung von Schadenersatz.
  3. Die Gefahr, auch bei frachtfreier Lieferung oder Abholung durch den Kunden, geht an diesen über, sobald die Ware zum Versand gebracht oder vom  Kunden abgeholt wurde.

IV. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die Preise verstehen sich ab Werk, ausschließlich Verpackung zuzüglich der am Tage der Rechnungsstellung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  2. Rechnungen sind vorbehaltlich einer anderen schriftlichen Vereinbarung innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 2 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen ohne Abzug zu leisten.
  3. Bei Zahlungen per Scheck gilt zur Einhaltung der Fristen der Tag der Einlösung bei der Bank.
  4. Zahlungen sind frei Zahlstelle JuBe zu leisten.
  5. Befindet sich der Käufer JuBe gegenübermit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.
  6. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsbedingungen abzutreten
  7. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von JuBe anerkannt sind.
     

V. Eigentumsvorbehalt

  1. Einfacher Eigentumsvorbehalt
    (Kontokorrent-/Saldoklausel (Geschäftsverbindungsklausel)
    Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
  2. Verlängerter Eigentumsvorbehalt bei Weiterverkauf mit Vorausabtretungsklausel
    Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er dem Verkäufer hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Käufers stehen, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an den Verkäufer ab. Wird Vorbehaltsware vom Käufer - nach Verarbeitung/Verbindung - zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Verkäufer kann verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
  3. Verlängerter Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungsklausel
    Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für
    den Verkäufer vor, ohne dass für Letzteren daraus Verpflichtungen entstehen.
    Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren, steht dem Verkäufer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Käufer dem Verkäufer im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Verkäufer verwahrt.
  4. Scheck-/Wechsel-Klausel
    Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferungen nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogener.
  5. Übersicherungsklausel
    Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen
    um mehr als 10% übersteigt, ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet.
  6. Herausgabe des Vorbehaltsguts
    Der Verkäufer ist berechtigt, jederzeit die Herausgabe der ihm gehörenden
    Gegenstände zu verlangen, insbesondere die Rechte auf Aussonderung oder Abtretung des Anspruchs auf die Gegenleistung im Insolvenzverfahren geltend zu machen, wenn die Erfüllung seiner Forderungen durch den Käufer gefährdet ist, insbesondere über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder sich dessen Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie Pfändungen der Liefergegenstände durch den Verkäufer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
  7. Eingriffe Dritter in das Vorbehaltsgut
    Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen der Vorbehaltsware oder sonstigen
    Verfügungen oder Eingriffen Dritter in die Rechte des Verkäufers hat der Käufer ihn unverzüglich zu benachrichtigen und in Abstimmung mit ihm alles Erforderliche zu tun, um die Gefährdung abzuwenden. Soweit es zum Schutz der Vorbehaltsware angezeigt ist, hat der Käufer auf Verlangen des Verkäufers Ansprüche an ihn abzutreten. Der Käufer ist zum Ersatz aller Schäden und Kosten - einschließlich Gerichts- und Anwaltskosten - verpflichtet, die dem Verkäufer durch Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen

VI. Gewährleistung

  1. Es gilt die gesetzliche Gewährleistungspflicht.
  2. JuBe leistet zunächst nach seiner Wahl im Rahmen der Nacherfüllung Gewähr durch Beseitigung des Mangels oder der Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung). Ist JuBe zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
  3. Schadensersatzansprüche wegen Mängel der Sache sind ausgeschlossen, es sei denn, dass JuBe die Mängel vorsätzlich verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat.

VII. Abnahmeverzug

  1. Der Kunde darf die Abnahme der Ware wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

VIII. Haftung

  1. Die Haftung von JuBe ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt
  2. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Erhalt der Ware schriftlich gegenüber JuBe zu rügen.
  3. Unterlässt der Kunde die Anzeige, gilt die Ware nach §377 HGB als genehmigt.

IX. Gerichtsstand

  1. Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist Gerichtsstand Grevenbroich; JuBe ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Sitz zu verklagen.
  2. Die Vertragsbeziehung unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht unter Ausschluss von UN Kaufrecht.